Verdeckte GSM-Abhörgeräte – Rechtslage
Auf dem Markt für Abhörgeräte werden in einigen Bereichen auch rechtlich problematische und den gesetzlichen Restriktionen und Verbots-Tatbeständen der einzelnen Länder unterworfene, funkbasierte Abhörgeräte angeboten, die in Gegenständen des täglichen Gebrauchs einbaut sind, dem Auge des Betrachters verborgen bleiben und daher als besonders heimtückisch gelten. Getarnt ist eine Sendeanlage, wenn sie ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuscht oder mit Gegenständen des alltäglichen Gebrauchs verkleidet ist. Solche getarnten Sendeanlagen sind aufgrund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören. Bei erkennbaren Objekten, wie z.B. bei einem Mobiltelefon, kann eine Betroffener die Gefahrenlage erkennen, den Gegenstand entfernen oder verlangen, das dieser während persönlicher Gespräche in einen anderen Raum verbracht wird. Am Beispiel eines „Steckdosensenders“ und ähnlich beschaffener Geräte hat ein Betroffener diese Möglichkeit nicht, weil er im Regelfall nicht wissen wird, dass das Gerät über eine Abhörfunktion verfügt. Es gibt vielfältige Angebote. Besonders häufig finden sich versteckte GSM-Abhörgeräte in Steckdosen, Steckerleisten, Handy-Dockingstationen, Tischrechnern, USB-Ladesteckern, USB-Sticks, PC-Maus, Tischlampen, Powerbanks u.v.m.. Also vor allem verbaut in elektrisch betriebenen Geräten um eine dauerhafte Stromversorgung zu sichern. Ausnahmen zu den Verbots-Tatbeständen der jeweiligen Länder sind möglich, bei Organen der Strafverfolgung oder Staatschutz, als Mitglied dieses Organs, damit als gesetzliche Berechtigter, wenn es im öffentlichen Interesse, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, erforderlich ist. Oder soweit amtliche Behörden der Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle den Export solcher Sendeanlagen genehmigt hat.